Infos über Zuzahlungen


Zuzahlungen für Arzneimittel

(ab 01.01.2004)

Grundsätzlich wird eine prozentuale Zuzahlung bei allen Leistungen von 10 % jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € erhoben.

Die Zuzahlung bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung beträgt 10 € je Quartal und Behandlungsfall. Erfolgt die Behandlung auf Überweisung entfällt die Zuzahlung. Damit beschränkt sich die Zuzahlung beim Arzt im Regelfall auf 10 € je Quartal.

Bei einem Krankenhausaufenthalt fallen täglich 10 € für maximal 28 Tage
pro Jahr an.

Für alle Versicherten gilt künftig für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens.

Bei der Höhe des zugrunde gelegten Einkommens werden Kinderfreibeträge zusätzlich berücksichtigt. Den besonderen Bedürfnissen chronisch Kranker wird durch eine Überforderungsklausel von 1 % des Bruttoeinkommens im Jahr Rechnung getragen. Die Definition des Status „chronisch Kranker“ wird präzisiert und auf dauerhafte Erkrankungen beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.

Anstelle der bisherigen prozentualen Zuschüsse bei Zahnersatz wird es künftig befundorientierte Festzuschüsse zur im Einzelfall notwendigen Versorgung geben. Härtefälle werden besonders berücksichtigt. Die Qualitätssicherung für die Leistungen, für die ein Festzuschuss gewährt wird, ist Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung. Dazu zählt u.a. ein Heil- u. Kostenplan.

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